Wissen(schaft)sstandort Deutschland

Wissen(schaft)sstandort Deutschland

Förderung von Fortbildung, Forschung & Wissenschaft

Um den Wissensstandort Deutschland zu sichern und seine Innovationskraft zu stärken, gibt es viele Förderwege. Nicht alle führen in die Steuerfreiheit.

Nicht nur wissenschaftliche Institutionen selbst erhalten Forschungsmittel. Auch Einzelpersonen -Wissenschaftlern und Studenten – werden Fördermittel gewährt: Stipendien, Preisgelder für wissenschaftliche Publikationen und eine zunächst als Darlehen gewährte Fortbildungsförderung wird bei erfolgreichem Abschluss (teilweise) erlassen. In all diesen Fällen stellt sich für die Geförderten eine Frage: Muss ich das Stipendium, das Preisgeld, den erlassenen Darlehensbetrag versteuern? – Es kommt darauf an …. Aktuelle Rechtsprechung im Überblick.

1.   Preisgelder für wissenschaftliche Publikationen

In seinem Urteil vom 21.11.2024 (Az. VI R 12/22, BStBl 2025 II 534) gelangt der BFH zu dem Ergebnis, dass der Kläger das für seine Habilitationsschrift verliehene Preisgeld nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen hat.

Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass bei Wissenschafts- oder Forschungspreisgeldern nicht ohne Weiteres von ihrer Steuerbarkeit auszugehen ist. Vielmehr ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das verliehene Preisgeld einer Einkunftsart zuzurechnen ist (vgl. RiBFH Dr. Harald Brandl, Urteilsanmerkung, HFR 2025, 330-331).

Keiner Einkunftsart zuzuordnen und deshalb keine steuerbaren Einnahmen sind jedenfalls Preise, mit denen das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen einer Person ausgezeichnet wird, weil hier in erster Linie die Persönlichkeit des Preisträgers geehrt wird, es der Preisverleihung also an einem wirtschaftlichen Leistungsaustausch fehlt (BFH-Urteil vom 23.04.2009, Az. VI R 39/08, BStBl 2009 II 668, Rz. 14).

Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass jedes Preisgeld, mit dem eine konkrete Tätigkeit des Preisträgers geehrt wird, stets einkommensteuerbar ist. Allein Preisgelder, die die Voraussetzungen einer der sieben Einkunftsarten des § 2 EStG erfüllen, stellen steuerbare Einnahmen dar und sind auch steuerpflichtig – soweit nicht nach § 3 EStG von der Einkommensteuer befreit.

Deshalb hat der BFH in seiner Entscheidung vom 21.11.2024 (HFR 2025, 328) systematisch durchgeprüft, ob das Preisgeld für die Habilitationsschrift des Klägers Einnahmen aus seiner Haupttätigkeit als angestellter Universitätsprofessor (1.1), Einnahmen aus seiner selbständigen nebenberuflichen Tätigkeit als Dozent und Berater (1.2) oder Einnahmen aus einer sonstigen Leistung (1.3) sein könnten.

1.1  Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG)?

Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat, denn zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nur solche Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden: Die Leistung des Arbeitgebers – oder die eines Dritten – muss im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 21.11.2024, BStBl 2025 II 534, Rz. 14-15). Dies ist eine Tatsachenfrage; die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten sind insoweit unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 21.11.2024, BStBl 2025 II 534, Leitsatz u. Rz. 16).

Im Urteilsfall hat der Kläger die mit dem Preis gewürdigte Habilitationsschrift zum ganz überwiegenden Teil zeitlich vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst, so dass ihm das Preisgeld nicht als Anerkennung für seine gegenüber der Hochschule geleisteten Dienste zugewandt worden ist. Wissenschaftspreis und Preisgeld sind daher nicht als „Frucht“ seiner Hochschullehrertätigkeit anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 21.11.2024, BStBl 2025 II 534, Rz. 19).

Wird dem Wissenschaftler der Preis allerdings für Publikationen verliehen, die er zeitlich nach seiner Berufung als Professor erarbeitet hat, könnte das Preisgeld als Arbeitslohn angesehen werden, zumindest dann, wenn die Publikationen auf seiner im Rahmen des Dienstverhältnis erbrachten wissenschaftlichen Forschungsarbeit beruhen.

An diesem Ergebnis ändert auch die generelle Förderlichkeit einer Habilitation für das berufliche Fortkommen des Habilitanden nichts: Förderlichkeit allein reicht nicht aus, den erforderlichen Veranlassungszusammenhang von Preisgeld und individuellem Dienstverhältnis zu begründen (vgl. BFH-Urteil vom 21.11.2024, BStBl 2025 II 534, Rz. 20). Somit dürfte die Promotions- bzw. Habilitationsphase nicht der künftig angestrebten Erwerbstätigkeit zuzuordnen sein mit der Folge, dass ein Forschungspreisgeld keinen Arbeitslohn aus der zukünftigen nichtselbständigen Tätigkeit darstellt, selbst wenn die Anstellung erst durch die Forschungstätigkeit ermöglicht wird (vgl. RiBFH Dr. Harald Brandl, HFR 2025, 331).

1.2  Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG)?

Betriebseinnahmen aus selbständiger Tätigkeit liegen vor, wenn zwischen Einnahme und Betrieb ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Deshalb können Preisgelder, die untrennbar mit der betrieblichen Tätigkeit verbunden sind, den Betriebseinnahmen zuzurechnen sein (vgl. BFH-Urteil vom 21.11.2024, BStBl 2025 II 534, Rz. 23).

Im Urteilsfall besteht jedoch ein solch tatsächlicher und wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang des Preises nicht mit der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers als Dozent und Berater. Denn der Kläger wurde mit dem Wissenschaftspreis nicht für seine (unternehmerische) Lehr- und Beratungstätigkeit, sondern für seine Habilitationsschrift ausgezeichnet. Er hat das Preisgeld folglich nicht (als Betriebsinhaber) aus Gründen vereinnahmt, die sich auf sein Unternehmen beziehen. Vielmehr sollte der Preis – ausweislich der Förderrichtlinien des Preisverleihers – der Wissenschaftsförderung dienen. Daran ändert auch die thematische Nähe und die mit ihr einhergehende Reputation des Klägers als Berater und Dozent nichts: Auch hier vermag die Betriebsförderlichkeit der Habilitation allein den wirtschaftlichen Betriebsbezug des Preisgeldes nicht herzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 21.11.2024, BStBl 2025 II 534, Rz. 24). Das Preisgeld ist daher nicht als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit anzusetzen (BFH-Urteil vom 21.11.2024, BStBl 2025 II 534, Rz. 22).

Zwar erhalten Wissenschaftler für ihre Veröffentlichungen in Fachzeitschriften i.d.R. kein Autorenhonorar, so dass das Preisgeld für eine publizierte Promotion oder Habilitation insofern nicht mit Einkünften aus freiberuflicher schriftstellerischer Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stünde. Wer aber seine Zeitschriftenbeiträge bei der VG-WORT angemeldet hat und hierfür eine Ausschüttung erhält, erzielt freiberufliche Einkünfte aus Autorentätigkeit. In diesem Fall wäre das Preisgeld wohl als Einnahme aus selbständiger schriftstellerischer Tätigkeit zu versteuern.

1.3  Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)?

Der aus gesellschaftspolitischen Zwecken, nämlich der Wissenschaftsförderung, verliehene Preis begründet auch keine Einnahme aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG, so der BFH in seinem Urteil vom 21.11.2024 (BStBl 2025 II 534, Rz. 29). Sonstige Leistung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst, wobei ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines wechselseitigen Austauschvertrags nicht erforderlich ist (BFH-Urteil vom 21.11.2024, BStBl 2025 II 534, Rz. 27 m.w.N.). Entscheidend ist vielmehr, dass die Leistung „um des Entgelts willen“ erbracht wird (BFH-Urteil vom 21.11.2024, BStBl 2025 II 534, Rz. 28 m.w.N.).

Dies war im Urteilsfall nicht gegeben. Der Kläger hatte die Habilitationsschrift nicht „um des Wissenschaftspreises willen“ verfasst. Vielmehr wurde ihm der Preis von einer gemeinnützigen Einrichtung „zur Wissenschaftsförderung“ verliehen und stellt deshalb kein leistungsbezogenes Entgelt dar (BFH-Urteil vom 21.11.2024, BStBl 2025 II 534, Rz. 29).

Wenn ein Wissenschaftspreis vereinnahmt wird, dem keine Gegenleistung gegenübersteht, das Preisgeld also kein leistungsbezogenes Entgelt darstellt (und damit schon dem Grunde nach nicht der Einkommensteuer unterliegt), ist zu prüfen, ob es sich um eine (steuerpflichtige) Schenkung handelt: Als Schenkung gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

2.   Technologiegründerstipendium

Dieselbe Prüfungslogik liegt dem nicht-rechtskräftigen Urteil des FG Sachsen vom 2.10.2024 zugrunde (Az 3 K 837/18; Rev.-Az. Beim BFH: X R 29/24), in dem das Gericht zur der Entscheidung gelangt, dass ein auf der Grundlage der ESF-Richtlinie Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft“ des Freistaates Sachsen gewährtes Technologiegründerstipendium nicht einkommensteuerbar ist: Die bloße Stellung als Stipendiat begründet regelmäßig keine eigenständige steuerbare Tätigkeit. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Einnahmen aus dem Stipendium einer der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsquellen zuzurechnen und durch diese Einkunftsquelle veranlasst sind (Urteil des FG Sachen v. 2.10.2024, EFG 2025, 550, erster Orientierungssatz).

Das Technologiegründerstipendium stellt demnach weder

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) dar,

=> weil mit dem Stipendium der Dritte (das Land Sachsen) dem Arbeitnehmer der GmbH (Stipendiaten) diesen Vorteil nicht im Interesse des Arbeitgebers (GmbH), sondern aus eigenwirtschaftlichem Interesse gewährt, nämlich zur Förderung von Unternehmensgründungen in zukunftsträchtigen Technologien auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen, mithin aus wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Gründen (vgl. Urteil des FG Sachen v. 2.10.2024, EFG 2025, 550, Rz. 33-34), und

=> weil mit dem Stipendium keine (vorweggenommenen) Werbungskosten ersetzt werden, sondern der Lebensunterhalt des Stipendiaten gesichert werden soll (vgl. Urteil des FG Sachen v. 2.10.2024, EFG 2025, 550, Rz. 37); noch

Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG),

=> weil im Streitfall der Kläger selbst keinen Gewerbebetrieb unterhalten hat; er war lediglich an einer GmbH beteiligt, für die er die Geschäfte führte (vgl. Urteil des FG Sachen v. 2.10.2024, EFG 2025, 550, Rz. 38); noch

Einkünfte aus wiederkehrenden Zuschüssen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 lit. b) EStG),

=> weil in der bloßen Durchführung des durch das Stipendium geförderten Vorhabens keine Gegenleistung zu sehen ist: Laut Zuwendungsbescheid war der Kläger lediglich verpflichtet, sein Gründungsvorhaben zu betreiben und gewisse Berichtspflichten zu erfüllen; einen Erfolg schuldete er hingegen nicht und die Rückzahlungspflicht für den Fall des Zuwiderhandelns scheidet ebenfalls als Gegenleistung aus (vgl. Urteil des FG Sachen v. 2.10.2024, EFG 2025, 550, Rz. 42-44);

Sollte das Stipendium im Einzelfall einkommensteuerbar sein, weil es einer Einkunftsart zuzuordnen ist, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das Stipendium von der Einkommensteuer befreit ist, z.B. gem. § 3 Nr. 44 EStG (vgl. Urteil des FG Sachen v. 2.10.2024, EFG 2025, 550, Rz. 27).

Die Forschungszulage ist eine nicht steuerbefreite Subvention, die gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Sie steht allen Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit offen und kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhabens) im Bereich der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder der experimentelle Entwicklung:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerliche_Themengebiete/Forschungszulage/forschungszulage.html

3.   Aufstiegs-BAföG: (Teil-) Erlass eines Darlehens nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Hat jemand bereits einen Beruf erlernt oder ein Studium abgeschlossen und bildet er sich in diesem Bereich weiter, stellen die Kosten der Fortbildung steuerlich abzugsfähige Werbungskosten (bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit) bzw. Betriebsausgaben (bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb) dar, ggf. auch vorweggenommene.

Werden Fortbildungskosten jedoch von dritter Seite (teilweise) erstattet, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Ersatz der Fortbildungskosten als Einnahme bei derjenigen Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind, sofern die Kostenerstattung aus Gründen erfolgt ist, die in der Erwerbssphäre liegen (zuletzt Senatsurteil vom 29.09.2022 – VI R 34/20, BFHE 278, 319, BStBl II 2023, 142, Rz. 18, m.w.N.). Ein Zusammenhang mit einem gegenwärtig bestehenden Arbeitsverhältnis ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 23.11.2023, BFHE 283/2025, 41-46, Rz. 16).

Erfolgt die Erstattung einkommensteuerfrei, z.B. Reisekosten, sind die abzugsfähigen Werbungskosten um den steuerfreien Erstattungsbetrag zu kürzen (§ 3c Abs. 1 EStG).

Mit Urteil vom 23.11.2023 hat der BFH entschieden (Az. VI R 9/21, BFHE 283/2025, 41-46), dass dieselben Grundsätze auf den Teilerlass eines KfW-Darlehens anzuwenden sind, mit dem eine berufliche Höherqualifikation nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gefördert wird. Ziel der individuellen Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ist es, die an den Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung Teilnehmenden zu unterstützen. Die Kosten der Lehrveranstaltung werden in Form eines Zuschusses sowie eines ergänzenden Anspruchs auf ein vergünstigtes KfW-Darlehen gefördert (§ 12 Abs. 1 AFBG); bei Bestehen der Fortbildungsprüfung sieht § 13b Abs. 1 AFBG einen teilweisen Darlehenserlass vor, den sog. „Erfolgsbonus“ (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2023, BFHE 283/2025, 41-46, Rz.22).

Der Teilerlass des Darlehens hängt also allein vom Bestehen der Abschlussprüfung ab, nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers. Deshalb stellt der „Erfolgsbonus“ Ersatz von Werbungskosten dar: Der Erlass erfolgt aus Gründen, die in der Erwerbssphäre liegen, weil mit der geförderten Fortbildung eine Höherqualifizierung und damit eine Verbesserung der beruflichen Möglichkeiten angestrebt wird. Der Teilerlass führt daher zu Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2023, BFHE 283/2025, 41-46, Rz.22, 25-27).

Aus dem Besprechungsurteil ist allerdings nicht zu folgern, dass jeglicher (Teil-)Erlass eines im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gewährten Darlehens zu Arbeitslohn führt. Der Erlass führt dann – und nur dann – zu einer steuerpflichtigen Einnahme, wenn erstens mit der Förderung Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben) ersetzt werden, und wenn zweitens der Erlass „aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen“ erfolgt. Liegt eine dieser beiden Merkmale nicht vor, ist der Darlehenserlass nicht steuerpflichtig. Ob allerdings der Erlass aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen oder aus privaten Motiven erfolgt, ist letztlich immer an Hand der Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. Anm. RiinBFH Michaela Teller, HFR 2024, 310).

4.   Fazit:

Fördermittel zu erhalten, ist schon nicht leicht, doch der Dschungel endet nicht bei der Beantragung, denn auch die steuerliche Würdigung der Förderung erfordert manchen Forschungsaufwand: Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls!

Besonders bemerkenswert scheinen mir die durch das Finanzgericht Sachsen klar formulierten Kernaussagen, die ebenfalls auf Preisgelder anwendbar sein dürften:

Die bloße Stellung als Stipendiat (Preisgeldempfänger) begründet regelmäßig keine eigenständige steuerbare Tätigkeit. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Einnahmen aus dem Stipendium einer der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsquellen zuzurechnen und durch diese Einkunftsquelle veranlasst ist. Unabhängig von der Einkunftsart ist der erforderliche Veranlassungszusammenhang zwischen Stipendienzahlung (Preisgeldzahlung) und Einkünftetatbestand einheitlich dahingehend zu beurteilen, dass der Empfänger des Stipendiums (Preisgelds) hierfür eine Gegenleistung zu erbringen hat. Allein die Durchführung des durch das Stipendium geförderten Vorhabens stellt keine Gegenleistung dar.

Allerdings verlangt der BFH zumindest in Zusammenhang mit Gewinneinkunftsarten bislang nicht das Vorhandensein einer Gegenleistung; ihm genügt ein bloßer Veranlassungszusammenhang (vgl. BFH-Urteile vom 9. 10. 1996 XI R 35/96, BFHE 181, 309, BStBl II 1997, 125; vom 25. 3. 2021 VIII R 47/18, BFHE 272, 211, BStBl II 2021, 696). Die künftige Rechtsprechung bleibt mit Spannung abzuwarten.

Sollte die erhaltene Förderung letztlich einkommensteuerbar sein, ist im nächsten Schritt eine mögliche Steuerbefreiung zu prüfen. In Frage kommen neben der Befreiung von Stipendien (§ 3 Nr. 44 EStG) auch öffentliche Ausbildungsbeihilfen sowie Förderung von Kunst und Wissenschaft (§ 3 Nr. 11 EStG) und schließlich die Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgründung (§ 3 Nr. 2 EStG).