Orchestermusiker und die Vermeidung der Doppelbesteuerung

Orchestermusiker und die Vermeidung der Doppelbesteuerung

Da steckt Musik drin: Über die Landesgrenzen hinweg tätig sein, ohne grenzenlos Steuern zu bezahlen – dafür gibt es Doppelbesteuerungsabkommen, doch der Teufel steckt im Detail.

Mit Urteil vom 20. März 2025 hat der BFH entschieden (Az. VI R 25/23), dass Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg nicht nur auf selbständig tätige Künstler, sondern auch auf nichtselbständig tätige Künstler Anwendung findet – und damit die Steuerbelastung auf das deutsche Steuerniveau hinaufgeschleust.

Wer in Deutschland wohnt, hat in Deutschland grds. seine „Welteinkünfte“ zu versteuern: Egal wo er sein Geld verdient, der deutsche Fiskus fordert seinen Anteil, selbst wenn dieselben Einkünfte auch in einem anderen Staat besteuert werden. Um eine solche doppelte Steuerbelastung zu vermeiden, hat die BRD mit einigen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart. Dabei kann die Doppelbelastung auf zwei Arten vermieden werden: Durch die Freistellung der Einkünfte im Ansässigkeitsstaat oder durch die Anrechnung der ausländischen Steuer – mit deutlichem Unterschied: Während die definitive Steuerbelastung bei der Freistellung auf ihrem ursprünglichen Niveau verbleibt, wird sie bei der Anrechnung auf das Niveau des Ansässigkeitsstaates geschleust, d.h. die Doppelbesteuerung derselben Einkünfte wird zwar vermieden, doch kann nicht von einem zwischenstaatlichen Steuergefälle profitiert werden.

Mit Urteil vom 20. März 2025 hat der BFH entschieden (Az. VI R 25/23), dass der bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Großherzogtum Luxemburg angestellte Orchestermusiker Künstler im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg ist, die Regelung also nicht nur auf selbständig tätige Künstler, sondern auch auf nichtselbständig tätige Künstler Anwendung findet. Die allgemeinere, für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes geltenden Regelung des Art. 18 Abs. 1 a DBA-Luxemburg, die das Besteuerungsrecht Luxemburg zuweist und das Gehalt in Deutschland von der Besteuerung freistellt, scheitert an der „Geschäftstätigkeit“ des Orchesters (Art. 18 Abs. 3 DBA-Luxemburg), so der BFH. Ebenso wenig hält er die allgemein für Arbeitnehmer geltende und ebenfalls den Arbeitslohn in Deutschland freistellende Regelung des Art. 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg für anwendbar: Die für Künstler geltende Spezialnorm hat Vorrang (Art. 16 DBA-Luxemburg).

Diese Spezialregelung für Künstler sieht vor, dass Einkünfte, die eine in dem einen Vertragsstaat (Urteilsfall: Deutschland) ansässige Person als Künstler aus ihrer im anderen Vertragsstaat (Urteilsfall: Luxemburg) persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat (Urteilsfall: Luxemburg) besteuert werden.

Der BFH entschied, dass der luxemburgische Arbeitslohn des Klägers gemäß Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg in Deutschland unter Anrechnung der bereits in Luxemburg gezahlten Einkommensteuer zu versteuern sei (Art. 22 Abs. 1 DBA-Luxemburg). Damit wird die Steuerbelastung des luxemburgischen Arbeitslohns auf das deutsche Steuerniveau hinaufgeschleust.

Will man zwischenstaatliche Steuergefälle nutzen, sollte das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen genau geprüft werden – am besten vor der tatsächlichen Einkunftserzielung, denn die Details der Regelungen können zur Steuergestaltung genutzt werden.