Parteispenden – ganz ohne “Affäre”
Demokratie lebt vom Mitmachen. Parteien auch. Und sei es in Form einer Spende. Das Plus daran: Eine Parteispende ist steuerlich abzugsfähig.
Die vorgezogene Bundestagswahl steht vor der Tür. Wer (s)eine Partei unterstützen, ihre Kampagnenfähigkeit steigern möchte, der kann sich an den Wahlstand stellen und argumentieren oder das Portemonnaie zücken. Was es zur Abzugsfähigkeit einer Parteispende zu wissen, was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
WAS wird als steuerbegünstigte Parteispende angesehen?
Zuwendungen an politische Parteien i.S.d. § 2 PartG sind steuerbegünstigt, sofern die jeweilige Partei nicht von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist (§ 34, § 10b Abs. 2 EStG). Dabei besteht die einfachste Möglichkeit einer Parteispende darin, der Partei einen Betrag zu überweisen (Geldspende) und hierfür eine Zuwendungsbestätigung zu erhalten. Das ist aber nicht die einzige Möglichkeit. Bei Sach- und Aufwandsspenden gibt es allerdings Regeln zu beachten, um den Steuerabzug nicht aufs Spiel zu setzen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Geld- und Sachspenden. Bei Sachspenden stellt sich grds. die Frage nach der maßgebenden Bewertung des gespendeten Gegenstandes: Je höher der Wert ist, desto höher ist auch die Steuerersparnis. – Dem Missbrauch sind hier Tür und Tor geöffnet, weshalb an die Wertermittlung und ihren Nachweis höhere Anforderungen gestellt werden. Wenn also z.B. ein gebrauchter Gegenstand der Partei übertragen wird, muss ein geeigneter, möglichst objektiver Bewertungsmaßstab gefunden werden. Viel einfacher ist es jedoch, wenn der Spender im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beispielsweise im Partei-Shop Werbemittel, Wahlkampfstände oder Sonnenschirme mit dem Parteilogo erwirbt und der Partei anschließend spendet. In diesem Fall dient der von dem Parteishop in Rechnung gestellte Betrag als solides Indiz für den Wert der Parteispende. Erfolgt die Sachspende aus einem Unternehmen heraus, ist sie wie eine Lieferung zu behandeln und löst i.d.R. Umsatzsteuer aus (§ 3 Abs. 1b UStG). Der gespendete Betrag erstreckt sich in diesem Fall auch auf die Umsatzsteuer (EStH R 10b).
Nicht zu den Sachspenden, sondern zu den (abgekürzten) Geldspenden zählt die sog. Aufwandsspende. Hier wird auf einen Erstattungsanspruch verzichtet, der sich aus der Satzung, aus einem Vertrag oder aus einem rechtsgültigen Vorstandsbeschluss ergibt, wobei der Vorstandsbeschluss bereits vor der Ausführung der (zu den erstattungsfähigen Aufwendungen führenden) Tätigkeit gefasst und den Parteimitgliedern bekannt gemacht werden muss. Auch darf der Anspruch nicht unter der Bedingung des späteren Verzichts eingeräumt worden sein. Ist die Partei allerdings wirtschaftlich nicht in der Lage, den Betrag tatsächlich zu erstatten, ist der Anspruch nicht werthaltig.
Bisweilen wird die Aufwandsspende als “Steuersparmodell” missverstanden: Ein mit einer Dienstleistung erwirtschaftetes Honorar wird über die Aufwandsspende “zurückgespendet”, weshalb das Honorar nicht zu versteuern sei. Dem ist mitnichten so: Wenn beispielsweise ein professioneller Moderator durch eine Parteiveranstaltung führt oder ein Musiker zur Unterhaltung beiträgt, Moderator und Musiker später auf ihr Honorar verzichten, dann haben sie die Honorare gleichwohl der Einkommensteuer, ggf. der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Gleichzeitig steht ihnen der Abzug des Honorarbetrages von der Einkommensteuer als Spende zu, so dass das zu versteuernde Honorar ertragsteuerlich im Idealfall neutralisiert wird; ein “Steuersparmodell” ist das nicht.
Steuerlich hingegen nicht als Zuwendungsgegenstand anerkannt sind Nutzungen und Leistungen, wie z.B. die reine Benutzung des PKW, die eigene Arbeitszeit und Arbeitskraft. – Doch hier lassen sich über das Konstrukt der Aufwandsspende evtl. Gestaltungen ermöglichen, um über erstattungsfähige Kosten zumindest teilweise eine Spende geltend machen zu können.
WIE wirkt sich eine Parteispende steuerlich aus und WER kann sie absetzen?
Parteispenden werden zunächst als Steuerermäßigung abgezogen (§ 34g EStG), d.h. dass sich die zu zahlende (“tarifliche”) Einkommensteuer selbst um die Hälfte der geleisteten Parteispende mindert, maximal um 825 € (50 % von 1.650 €) bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten um 1.650 € (50 % von 3.300 €). Alle insgesamt in einem Kalenderjahr vorgenommenen Parteispenden und Mitgliedsbeiträge an Parteien sind zu saldieren, wobei es in zeitlicher Hinsicht auf den Mittelabfluss beim Spender ankommt (§ 11 Abs. 2 EStG).
Übersteigt die Summe aller Spenden und Mitgliedsbeiträge an Parteien eines Kalenderjahres die Abzugsmöglichkeit als Steuerermäßigung (1.650 € bzw. 3.300 €), können die überschießenden Beträge als Sonderausgaben abgezogen werden, d.h. von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage (“zu versteuerndes Einkommen”), nicht von der Steuer selbst (§ 10b Abs. 2 EStG). Doch auch der Sonderausgabenabzug ist gedeckelt: Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind nur bis zu einer Höhe von insgesamt 1.650 € und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu einer Höhe von insgesamt 3.300 € im Kalenderjahr abzugsfähig.
Beispiel: Bei einer Zuwendung von 2.000 € reduzieren die ersten 1.650 € bei einer Einzelveranlagung die Einkommenssteuer um 825 € (= 50% von 1.650). Die restlichen 350 € senken das zu versteuernde Einkommen. Die weitere Steuerersparnis wird hier vom individuellen Steuersatz bestimmt: Bei einem Satz von z.B. 20 % (30 %) ergibt sich eine Steuerersparnis i.H.v. 70 € (105 €), insgesamt 895 € (930 €).
Es besteht keine Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Arten der steuerlichen Förderung von Parteispenden, der Tarifbegünstigung gem. § 34 EStG und dem Sonderausgabenabzug gem. § 10b EStG. Sie wirken aber kumulativ, so dass sich das steuerlich maximal pro Jahr abzugsfähige Spendenvolumen auf 3.300 € respektive 6.600 € bei zusammenveranlagten Ehegatten erhöht.
Dieses maximal steuerlich abzugsfähige Spendenvolumen lässt sich nicht faktisch dadurch erhöhen, dass weitergehende Spenden über eine Gesellschaft geleistet werden: Während Parteispenden von Kapitalgesellschaften steuerlich überhaupt nicht abgezogen werden können (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 6 EStG; § 9 Abs. 2 Nr. 2 KStG i.V.m. § 52 – § 54 AO), sind Spenden von Personengesellschaften zwar nicht vom Abzug ausgeschlossen, werden wegen des ertragsteuerlichen Transparenzprinzips aber nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auf der Ebene Ihrer Gesellschafter anteilig berücksichtigt. Bei den Gesellschaftern unterliegen sie in deren Einkommensteuerbescheid – zusammen mit den direkt von ihnen geleisteten Parteispenden und Mitgliedsbeiträgen – den bereits dargestellten Höchstbeträgen.
Fazit
Parteispenden sind in dem Jahr steuerlich abzugsfähig, in dem sie geleistet worden sind. Dabei unterscheidet man Geld- von Sachspenden. Aufwandsspenden wiederum stellen eine besondere Form der Geldspende dar, sind aber deutlich regelungsbedürftiger und streitanfälliger als Überweisungen. Ähnliches gilt für Sachspenden. Hier ist also Vorsicht geboten.
Der Steuerabzug unterliegt einer doppelten betragsmäßigen Deckelung. Das insgesamt maximal abzugsfähige Spendenvolumen beträgt 3.300 € bei Einzelveranlagung und 6.600 € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten. Dieses Abzugsvolumen lässt sich nicht durch die Einschaltung von Gesellschaften erhöhen.
Der aus diesem Grund in der Praxis mitunter zu beobachtende Versuch, gemeinnützige Vereine bei Spendenzahlungen zwischenzuschalten, ist nicht nur untauglich; er kann sogar in den strafrechtlich relevanten Bereich führen.
Wer (s)eine Partei finanziell unterstützen möchte, sollte die “Spielregeln” beachten, um nicht unversehens in eine “Spendenaffäre” zu geraten, die auch der Partei eher schaden als nützen dürfte.