
Bislang war die Kleinunternehmerregelung auf das Inland begrenzt; doch seit dem 1.1.2025 ist sie auch auf Umsätze im europäischen Gemeinschaftsgebiet anwendbar.
Die Vorteile liegen auf der Hand: Wer nur gelegentlich oder zumindest nicht allzu umfangreich im europäischen Ausland unternehmerische Leistungen erbringt, braucht sich in dem anderen Mitgliedsstaat nun weder zu registrieren noch die nach dortigem Recht ermittelten Umsatzsteuerbeträge anzumelden und abzuführen, solange er die Voraussetzungen der neuen EU-Kleinunternehmerregelung erfüllt.
Andererseits stellt die Neuregelung für den europäischen Kleinunternehmer eine Herausforderung dar – und auch für seine Kunden: Der Kleinunternehmer selbst muss nicht nur den relativ abrupten Beginn (bzw. das Ende) der Wirksamkeit seiner Steuerbefreiung organisieren. Für ihn und für seine Kunden ergeben sich zudem aus seinem Status (-wechsel) Auswirkungen auf den eigenen Vorsteuerabzug und ggf. sogar Folgen im Hinblick auf eigene Deklarationspflichten (Reverse-Charge: ja oder nein).
Eine erste Einordnung.
Die Vorteile liegen auf der Hand: Wer nur gelegentlich oder zumindest nicht allzu umfangreich im europäischen Ausland unternehmerische Leistungen erbringt, braucht sich in dem anderen Mitgliedsstaat nun weder zu registrieren noch die nach dortigem Recht ermittelten Umsatzsteuerbeträge anzumelden und abzuführen, solange er die Voraussetzungen der neuen EU-Kleinunternehmerregelung erfüllt.
Andererseits stellt die Neuregelung für den europäischen Kleinunternehmer eine Herausforderung dar – und auch für seine Kunden: Der Kleinunternehmer selbst muss nicht nur den relativ abrupten Beginn (bzw. das Ende) der Wirksamkeit seiner Steuerbefreiung organisieren. Für ihn und für seine Kunden ergeben sich zudem aus seinem Status (-wechsel) Auswirkungen auf den eigenen Vorsteuerabzug und ggf. sogar Folgen im Hinblick auf eigene Deklarationspflichten (Reverse-Charge: ja oder nein).
Eine erste Einordnung.